Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Service.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns STG Produkttechnik Limited & Co. KG (nachfolgend kurz „STG“) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB Service, abrufbar auf unserer Homepage (www.stg-net.com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.

2.5 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Kunde nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

2.6 Aus Angaben in schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

2.7 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Verrechnung von Leistungen

3.1 Wenn nicht anders vereinbart, werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand (Regie) verrechnet. Nach schriftlicher Vereinbarung ist auch eine Verrechnung zu einem Pauschalpreis möglich. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen zu den normalen Geschäftszeiten des Auftragnehmers erbracht.

3.2 Leistungen nach Regie – Die Leistungen des Kunden werden wie folgt in Rechnung gestellt:

3.3 Entgelt für Personal: Der Kunde bescheinigt unserem Personal die aufgewendete Arbeitszeit durch Arbeitszeitbestätigungen. Die Arbeitszeit beginnt mit Eintreffen und endet mit Verlassen des Personals beim Kunden vor Ort bzw. auf der im Vertrag vereinbarten Leistungsadresse. Bescheinigt der Kunde dies ohne ausreichenden Grund nicht, so gelten unsere Aufzeichnungen als Abrechnungsgrundlage. Für die aufgewendete Arbeitszeit gelten die vereinbarten bzw. im Angebot festgelegten Verrechnungssätze.

3.4 Ersatzteile: Vom Kunden eingebaute Ersatzteile werden nach Aufwand verrechnet.

3.5 Leistungen zu Pauschalpreisen Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten vom Kunden zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung aller allenfalls notwendigen Vorleistungen des Auftraggebers voraus. Mehraufwendungen, die uns durch von ihm nicht zu vertretende Umstände wie durch nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten etc. entstehen, trägt der Kunde.

3.6 Wenn nicht anders vereinbart, sind Quartier-, Reisekosten und Reisezeiten unseres Personals nicht im Preis enthalten und werden gesondert verrechnet.

3.7 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunden zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.8 Ein vom Kunden erstelltes Angebot gilt im Zweifelsfall als unverbindlich.

3.9 Sollte sich bei einem Auftrag auf Instandsetzung herausstellen

4. Zahlung

4.1 Soweit die Leistungen nach Regie verrechnet werden, werden nach Erbringung der Leistungen die zu verrechnenden Preise in Rechnung gestellt. Bei Leistungen, deren Dauer nach der Kalkulation des Kunden ein Monat übersteigt, erfolgt die Rechnungslegung als Teilrechnung jeweils am Monatsende. Die für wiederkehrende Leistungen (insbesondere Wartungen) vereinbarten Pauschalbeträge sind für den vereinbarten Zeitraum im Vorhinein zu bezahlen.

4.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden unbeschadet etwaiger anderer Rechte des Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen in jedem Fall bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

4.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.

4.5 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann STG unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Kunden nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
d) unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. In jedem Fall ist STG berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Kunden in Rechnung zu stellen.
e) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber uns aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Kunden gerichtlich festgestellt oder von STG schriftlich anerkannt wurden.

4.6 STG hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

4.7 Bonitätsprüfung Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

5. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet,
a) alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können,
b) die gegebenenfalls notwendigen bauseitigen und anderen Vorbereitungsleistungen fachgerecht auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen und alle vorhandenen Unterlagen dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (z. B. Anlagendokumentation, Betriebs- und Kontrollbücher). Diese Unterlagen verbleiben im Eigentum des Kunden und dürfen von uns bzw. unseren Subunternehmer nur für die Zwecke der Leistungen verwendet werden.
c) auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er STG aufmerksam machen, wenn besondere Maßnahmen zu ihrem Schutz oder zum Schutz von Dritten zu treffen sind oder wenn gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften einzuhalten sind.
d) vor Aufnahme der Leistungen durch STG die Anlagenteile, an denen gearbeitet wird, abzusichern. Wir sind berechtigt, Leistungen abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.
e) Ersatzteile oder sonstige Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sofern dies vereinbart wurde, und diese vor Aufnahme der Leistungen gemeinsam mit STG auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen (beispielsweise zur Verfügung stellen von Steighilfen inkl. allfälliger Sicherungseinrichtungen in ordentlichem Zustand)
f) heizbare oder klimatisierte, verschließbare Räumlichkeiten sowie sanitäre Einrichtungen für unser Personal bei Bedarf unentgeltlich bereitzustellen,
g) STG über eine vorübergehende Außerbetriebnahme von Anlagen und über das Auftreten von Störungen zu informieren,
h) ausgebaute Teile, soweit sie nicht aufgrund dieser Vereinbarung in unser Eigentum fallen, nicht benötigte Betriebsmittel und sonstige Abfälle auf seine Kosten sachgerecht zu entsorgen.

5.2 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist STG berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welch STG durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.

5.3 STG ist berechtigt, Daten der vom Auftrag betroffenen Anlage automationsgestützt zu verarbeiten und in neutralisierter Form statistisch auszuwerten.

5.4 STG hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Kunden meldet. 

6. Ausführungsfrist

6.1 Eine für die Fertigstellung angegebene Frist ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart ist.

6.2 Die Leistung gilt als fertiggestellt, wenn die Anlage zur Benutzung durch den Kunden bzw. zur Erprobung bereit ist, sofern der Vertrag eine Erprobung vorsieht.

6.3 Wird zwischen dem Kunden und STG eine Frist für die Ausführung der Leistungen vereinbart, wird diese Frist angemessen verlängert,
a) sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern; dazu zählen auch insbesondere auch Terrorismus, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen. schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
b) wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (insbesondere jene nach Punkt 5.1). Die Frist verlängert sich jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.

6.4 Wenn ein Fall von höherer Gewalt (iS des Punktes 6.3 lit
a) länger als drei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass die andere Partei aus diesem Grund Ansprüche ableiten kann.

6.5 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7. Abnahme der Leistung

7.1 STG hat dem Kunden anzuzeigen, wenn die Leistungen fertiggestellt sind. Der Kunde hat dann die Leistungen unverzüglich zu kontrollieren und daran anschließend abzunehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

7.2 Verzögert sich die Abnahme der Leistungen ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet von der Anzeige der Fertigstellung der Leistung, als erfolgt.

8. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

8.1 Jede Partei ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei es bei Verletzung einer Vertragsbestimmung unterlassen hat, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der anderen Partei zur Wiedergutmachung der Verletzung, dieser Aufforderung nachzukommen.

8.2 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem die insolvente Vertragspartei unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners der insolventen Vertragspartei unerlässlich ist.

8.3 Eine Vertragskündigung nach Abs. 1 begründet keine Haftung für die die Kündigung aussprechende Partei.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Eingang aller aufgrund des Vertrags zu leistenden Zahlungen zuzüglich Zinsen und Kosten behält sich STG das Eigentum an allen gelieferten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen vor.

10. Gewährleistung

10.1 Der Kunde ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben.

10.2 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel werden vom Kunden unter der Voraussetzung unentgeltlich behoben, dass der Auftraggeber die beanstandeten Mängel unverzüglich, jedoch längstens 14 Tage nach Entdeckung, jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich anzeigt und diese Mängel vom Kunden als Gewährleistungsmängel schriftlich anerkannt werden. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und der Ursache möglich ist (inkl. Übermittlung allfälliger elektronischer Aufzeichnungen in Bezug auf den defekten Teil, dem letzten Wartungsnachweis, der Beschreibung der bereits vom Auftraggeber gesetzten Maßnahmen usw.)

10.3 Werden die Leistungen aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen unterbrochen, so beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung durchgeführten Leistungen spätestens 5 Werktage nach Beginn der Unterbrechung.

10.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Kunden bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Kunden angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material und Ersatzteilen zurückzuführen sind. STG haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische Einflüsse, Unfall, Feuer, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (Erdbeben, Orkane), Stromstoß, Stromausfall, Terrorismus zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß und Abnützung unterliegen. Weiters haftet STG nicht auf Lieferungen und Leistungen des Kunden bzw. von durch ihn beauftragter Dritter, auf bestehende Anlagenteile (Altanlagen), die nicht vom Vertrag umfasst sind. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von STG der Kunde selbst oder ein nicht von STG ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Kunde hat bei der Geltendmachung eines Mangels zu beweisen, dass keiner dieser Umstände vorliegt.

10.5 Sollte sich erst nach der Durchführung der Leistungen zur Mangelfeststellung und Mangelbehebung durch STG herausstellen, dass STG gemäß diesen Gewährleistungsbestimmungen keine Gewährleistungsverpflichtung trifft, so ist der Kunde zum Ersatz der Leistungen von STG nach dessen zu diesem Zeitpunkt geltenden Reparatursätzen verpflichtet.

10.6 STG steht im Fall eines Mangels jedenfalls primär das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu. 10.7 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. 10.8 Die Bestimmungen 10.1 bis 10.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. 

11. Haftung und Versicherung

11.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2 Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

11.3 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

11.4 Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit STG zufügen.

11.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

11.6 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunden zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

11.7 STG haftet für Schäden, die im Zuge der Leistungen an der Anlage bzw. am Gegenstand entstanden sind, sofern ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, wobei diese Gesamthaftung im Fall der groben Fahrlässigkeit insgesamt auf den Wert des Auftrages oder bei Wartungsleistungen mit der Höhe eines Jahresentgeltes für die vereinbarten Leistungen begrenzt ist. Pro Schadensfall ist die Haftung von STG auf 25 % des Nettoauftragswertes begrenzt.

11.8 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten, mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Stillstandkosten, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen STG ausgeschlossen.

11.9 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für STG, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.10 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.11 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen STG, gleich aus welchem Rechtsgrund und –titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von STG wirksam.

11.12 Wird unser Personal vom Kunden direkt zu zusätzlichen Leistungen herangezogen, so erfolgen dies ausschließlich auf Gefahr des Kunden und unter Ausschluss jeder Haftung STG. Eine solche Inanspruchnahme unseres Personals durch den Kunden über die jeweilige Vereinbarung hinaus ist jedoch von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens STG abhängig und erfolgt auf Basis eines vorher festgesetzten oder des allgemein üblichen Entgeltes.

11.13 STG wird den Kunden, ihre eventuellen Subunternehmer, sowie die betrieblichen Risiken der durch STG zu erbringenden Leistungen in ihre vorhandene Maschinenbruch- und Maschinenbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung einschließen. Auf schriftliche Aufforderung des Kunden hat STG unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen ab Aufforderung eine geeignete schriftliche Bestätigung ihrer Versicherungsgesellschaft über die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen gemäß diesem Artikel vorzulegen.

12. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

13. Arbeitskräfteüberlassung

13.1 STG erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.

13.2 Leistungsgegenstand ist die Zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften. STG schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

13.3 STG ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

13.2 Grundlage für die Abrechnung sind die vom Kunden oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Kunden. Werden die Stundennachweise vom Kunden nicht unterfertigt, ist STG – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Kunden handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Kunden unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Kunden oder dem Kunden des Kunden werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Kunden nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von STG Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Kunde.

13.3 Der Kunde wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.

13.4 Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat STG den Kunden hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. STG wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.

13.4 STG trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden.

13.5 STG haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.

13.6 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Kunde das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Kunde diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen STG ausgeschlossen.

13.7 STG haftet nicht für Schäden, die aufgrund bei höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Kunde zu tragen hat, ist eine Haftung von STG ausgeschlossen.

13.7 Eine Haftung von STG ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. 

Allgemeines

14.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

14.2 Gerichtsstand und Recht Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von STG ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt deutschen Recht.

14.3 Beigestellte Ware Werden Geräte vom Kunden beigestellt, gilt als vereinbart, dass diese Vollkasko- und/oder Maschinenbruchversichert sind. Ggfs. wird STG diese Versicherungen eindecken und dem Kunden in Rechnung stellen. Solche vom Kunden beigestellte Geräte sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

14.4Unterkünfte Bei zur Verfügung gestellten Quartieren oder Unterkünfte wird eine ordent liche Bewohnbarkeit sichergestellt.

Vorbehaltsklausel

Ausgabe April 2022

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Setzen Sie mit uns wegweisende Projekte um.

Unsere Lösungen.

Individuell auf Ihren Bedarf zugeschnitten.

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